Eine DIN-Norm ist zunächst einmal „nur“ eine technische Regel, sie entfaltet nach herrschender Rechtssprechung die Vermutungswirkung, eine anerkannte Regel der Technik zu sein. Sie ist also kein Gesetz, und derzeit verhängt auch keine Behörde Bußgelder, wenn der Beurteilungspegel überschritten wird. Ihre rechtliche Relevanz entfaltet sie durch das Schadensersatzrecht.
Verkehrssicherungspflicht In diesem Zusammenhang muss der Begriff der Verkehrssicherungspflicht erläutert werden. Der juristische Laie wird da instinktiv an den Straßenverkehr denken und gerät damit auf den Holzweg. Nach herrschender Meinung ist derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, dafür verantwortlich, dass keiner zu Schaden kommt. Dadurch, dass der Veranstalter eine PA-Anlage bestellt und bei Anwesendheit des Publikums betreiben lässt, gerät er in die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dadurch keiner zu Schaden kommt.
Daneben besteht noch die aus dem Baurecht resultierende Pflicht des Betreibers einer Versammlungsstätte, der für die Sicherheit des Publikums zu sorgen hat. Dementsprechend wenden sich Schadensersatzklagen an den Veranstalter und an den Hallenbetreiber, die dann gesamtschuldnerisch veruteilt werden. Der Tontechniker bleibt erst einmal unbehelligt.
Beweiserleichterung Vor Gericht wird üblicherweise um ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 5000,- Euro gestritten, ab und an lässt auch die Krankenkasse feststellen, dass der Beklagte für erfolgte und künftige Behandlungskosten aufzukommen hat. Bei Personen, die beruflich auf ein intaktes Gehör angewiesen sind, wäre auch eine Berufsunfähigkeitsrente denkbar. Alles dies fällt in’s Zivilrecht, und dort ist der Kläger zunächst einmal in allen Punkten beweispflichtig. Es muss also – sofern es von der Gegenseite bestritten wird – nachweisen, auf der Veranstaltung gewesen zu sein (Eintrittskarte, Zeugen), und er muss seinen Schaden beweisen (ohrenärztliches Gutachten), alles dies dürfte keine größeren Schwierigkeiten darstellen.
Der eigentliche „Knackpunkt“ einer solchen Beweisführung ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Schaden. Es mag Fälle geben, in denen – zufällig oder absichtlich – vor einem Konzert ein Audiogramm erstellt wird, so dass ein Vorher-Nachher-Vergleich durchgeführt werden kann. Die Regel ist dies jedoch nicht.
Dass Schadensersatzklagen über seltene Einzelfälle hinaus Chancen auf Erfolg haben, liegt am Urteil VI ZR 142/00 des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2001. In dieser Revisionsentscheidung zu einem Urteil des OLG Karlsruhe bemisst der BGH den Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach der DIN 15905 Teil 5 und sieht den Veranstalter in der Pflicht, eine normgerechte Messung durchzuführen. Sofern diese Messung nicht durchgeführt ist (oder der Grenzwert überschritten ist), ist auf eine sogenannte Beweiserleichterung zu erkennen (der Volksmund sagt Beweislastumkehr dazu): Nun muss der Kläger nicht mehr den ursächlichen Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Schaden beweisen, sondern der Beklagte ihn widerlegen. Dies ist jedoch ein recht aussichtsloses Vorhaben (zumindest dann, wenn der Klägeranwalt nicht völlig absurde Gutachten durchgehen lässt, wie dies letztes Jahr in Hamburg mal passiert ist...).
Fazit der Rechtssprechung: Die Rechtssprechung siedelt auch bei einem Gehörschaden die Verkehrssicherungspflicht klar beim Veranstalter und ggf. beim Hallenbetreiber an. Diese sollten auf jeden Fall eine normgerechte Messung durchführen oder durchführen lassen, andernfalls haben sie sowohl bei berechtigten als auch bei unberechtigten Ansprüchen sehr geringe Chancen. Eine gewisse Mißbrauchsanfälligkeit ist dabei nicht von der Hand zu weisen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche Angelegenheiten inzwischen meist per Vergleich bereinigt werden. |